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GF Personal - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der GF Personal GmbH, mit Sitz in 9500 Villach, St. Magdalenerstraße 45 ( im Folgenden "GF Personal" und der Vertragspartner/Kunde von GF Personal "Auftraggeber").

  1. Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung der jeweils gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten - hievon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Geschäftsführung der Firma GF Personal GmbH und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart wurden
  2. GF Personal stellt dem Auftraggeber ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen einen (oder mehrere) Arbeitnehmer zur Verfügung. Allfällige AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
  3. Die Personalbereitstellung durch GF Personal und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen.
  4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er seinerseits verpflichtet ist, auf überlassene Arbeitskräfte anzuwendende gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
  5. Der Auftraggeber hat GF Personal binnen 3 Tagen ab Bekanntwerden sämtliche Umstände, die Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen GF Personal und dem Auftraggeber haben könnten (zB Beschwerden über verliehenes Personal, fehlende Dokumentation etc), schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls der Auftraggeber sämtliche daraus resultierende Ansprüche verliert, soweit es sich nicht um gesetzlich zwingende Ansprüche handelt.
  6. Der Auftraggeber als Beschäftiger übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der von GF Personal entliehenen Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt GF Personal ausdrücklich von jeder Haftung oder über GF Personal aus einer gesetzeswidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.
  7. GF Personal haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht. Der Auftraggeber hat GF Personal diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  8. Die Haftung von GF Personal ist in jedem Fall - ausgenommen Personenschäden - auf Fälle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) und darüber hinaus mit EUR 1.500,00 pro Haftungsfall begrenzt. Den Auftraggeber trifft die Beweispflicht für sämtliche schadenshaftungsrechtlichen Voraussetzungen, einschließlich des Verschuldens von GF Personal. Keinesfalls haftet GF Personal für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Folgeschäden oder entgangenem Gewinn.
  9. Da sowohl GF Personal als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitschutzrechtes gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und GF Personal darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  10. Die Normalarbeitszeit des von GF Personal beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden / Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell verkürzter Arbeitszeit gilt auch für das GF Personal - Personal die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit.
  11. Von GF Personal entliehene Arbeitskräfte sind in keinem Fall inkassoberechtigt.
  12. GF Personal wird an Betriebe, die von Streik und Aussperrung betroffen sind, keine Arbeitnehmer überlassen.
  13. Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber GF Personal mindestens zwei Wochen (bei Arbeitern), bzw. vier Wochen (bei Angestellten), vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er zumindest das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen ( bei Arbeiter ), bzw. vier Wochen ( bei Angestellten) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz ). Weitere Ansprüche von GF Personal bleiben davon unberührt.
  14. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist GF Personal berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Auftrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären, wobei der Auftraggeber in diesem Fall für die letzten 3 Tage vor Beendigung dieses Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu leisten hat. Das Kündigungsrecht von GF Personal aus wichtigem Grund, wie zB wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung seine vertraglichen Pflichten (zB Zahlungspflichten) nicht erfüllt, bleibt davon unberührt. Für den Fall, dass GF Personal wegen nicht gehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber und nach Maßgabe des Punkts 8 schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von GF Personal gegenüber dem Auftraggeber jedenfalls mit EURO 1.500,00 begrenzt.
  15. GF Personal hat eine Versicherung gegen Zahlungsausfälle abgeschlossen. Wird ein Kunde von unserer Kreditversicherung abgelehnt, sind wir berechtigt aus diesem Grund den Auftrag mit sofortiger Wirkung ohne Schadenersatzpflicht zu beenden. Solchenfalls ist das Entgelt für die letzten drei Tage zu leisten.
  16. Dem Auftraggeber ist es strikt untersagt, Mitarbeiter von GF Personal sowie entliehenes Personal während sowie bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit GF Personal zu beschäftigen oder abzuwerben. Als Abwerben gilt insbesondere eine aktive Angebotslegung zur direkten Anstellung von entliehenem Personal sowie jede Aufnahme einer Tätigkeit durch das Personal beim Auftraggeber während des laufenden Vertragsverhältnis zwischen GF Personal und dem Auftraggeber. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 an GF Personal zu bezahlen. Weitere Ansprüche von GF Personal bleiben davon unberührt.
  17. Die Fakturierung erfolgt wöchentlich mit Zahlungsziel 14 Tage netto. Verzugszinsen im Ausmaß von 10% per anno gelten ausdrücklich als vereinbart.
  18. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen.
  19. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder ihrer Bestandteile beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.
  20. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und GF Personal gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
  21. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
  22. Als ausschließlicher Gerichtstand gilt Villach.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ausgabe 2024